Erben verpflichtet: In vielen Fällen entpuppt sich der Umgang mit dem Nachlass als haarige Angelegenheit. Zur Trauer kommen eine gewisse Ratlosigkeit und Unsicherheit dazu. Besonders dann, wenn eine Immobilie veräußert werden soll. Häufig ist der Prozess „Haus verkaufen nach Erbschaft“ äußerst emotional besetzt. Nach der gut gemeinten Absicht des Erblassers kommt die Konfrontation mit der Realität.
Ganz gleich in welcher Situation Sie als Erbe oder Erbgemeinschaft Haus, Wohnung oder eine ähnliche Immobilie verkaufen möchten – wir arbeiten neutral und beratend. Konflikte begleiten wir als Mediator.
Um das Erbe antreten zu können, macht es Sinn, die entsprechende Legitimation in der Hand zu haben. Allerdings muss auch hier differenziert werden. Ein Erbschein ist dann vonnöten:
Der Erbschein definiert, wer als Erbe gilt und wie groß sein Erbanteil ausfällt. Ausstellende Behörde für den Erbschein ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers.
Existiert eine Vollmacht oder ein Testamentvollstreckerzeugnis ist kein Erbschein erforderlich.
Generell ist kein Erbschein nötig. Aber: Kümmern Sie sich vor dem Verkauf der Immobilie um die Berichtigung des Grundbucheintrages. Schließlich liegen mit Eintritt des Erbfalls veränderte Eigentumsverhältnisse vor. Die Grundbuchänderung wird nur mit dem Nachweis, dass Sie der neue rechtmäßige Besitzer sind, vollzogen.
Der Erbvertrag wird alternativ zum Testament bewertet. Laut deutschen Erbrecht ist er die zweite Verfügung des Todes wegen. Durch den Erbvertrag hat der Erblasser zu Lebzeiten die Möglichkeit, seinen Nachlass „mit der warmen Hand“ zu regeln. Das Besondere daran ist, dass er vom Begünstigten eine laut Vertrag definierte Gegenleistung einfordern kann. Diese Abmachung kommt oft bei der Ausübung von Pflege zum Einsatz.
Wenn Sie als Erblasser – anders als im Vertrag beschrieben – ihr Haus verkaufen wollen, dürfen Sie laut § 2.285 des BGB frei darüber entscheiden.
Der Verkaufserlös kann an die im Vertrag genannte Person vererbt werden. Problematisch wird es, wenn Sie als Erblasser den Verkaufserlös verwirtschaftet haben und Sie den Vereinbarungen nicht mehr gerecht werden können. Dann empfiehlt es sich vom Erbvertrag zurückzutreten.
Übrigens: Ein neues, vom Notar beglaubigtes Testament, hebt den Erbvertrag auf.
Bei all diesen Fragen und Problemen helfen wir gern weiter.